KI-Kennzeichnungspflicht ab August 2026: Was Unternehmen bei Social Media beachten müssen

Eintrag ins Logbuch

KI-generierte Bilder, künstliche Stimmen und digitale Avatare gehören längst zum Marketingalltag. Ab August 2026 gelten in der Europäischen Union jedoch neue Transparenzpflichten. Unternehmen müssen bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte künftig eindeutig kennzeichnen. Doch welche Inhalte sind tatsächlich betroffen und wann ist kein Hinweis notwendig?

 

Künstliche Intelligenz unterstützt Unternehmen heute bei der Themenfindung, Texterstellung, Bildproduktion, Videobearbeitung und Übersetzung. Aus einer Idee entstehen innerhalb kurzer Zeit unterschiedliche Formate für LinkedIn, Instagram oder TikTok. Dabei wird zunehmend schwieriger zu erkennen, ob ein Inhalt echt aufgenommen, nachträglich bearbeitet oder vollständig von einer KI erzeugt wurde. Genau hier setzt der europäische AI Act an.

 

Die neue Regelung bedeutet allerdings nicht, dass ab August 2026 jeder Beitrag, bei dessen Erstellung ein KI-Tool verwendet wurde, mit einem Warnhinweis versehen werden muss. Entscheidend ist vielmehr, welcher Inhalt veröffentlicht wird, wie realistisch er wirkt und ob Menschen dadurch getäuscht werden könnten.

Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?

Die wesentlichen Transparenzpflichten aus Artikel 50 des europäischen AI Acts gelten grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Die Verordnung ist unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.
Artikel 50 regelt unter anderem den Umgang mit:

  • KI-Systemen, die direkt mit Menschen interagieren
  • synthetisch erzeugten Bild-, Audio-, Video- und Textinhalten
  • Deepfakes
  • KI-generierten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse

Dabei unterscheidet die Verordnung zwischen den Anbietern eines KI-Systems und den Unternehmen oder Personen, die ein solches System einsetzen. Tool-Anbieter müssen bestimmte KI-Ausgaben technisch erkennbar machen. Unternehmen, die Inhalte veröffentlichen, müssen wiederum dafür sorgen, dass die Nutzung künstlicher oder manipulierter Inhalte für das Publikum angemessen offengelegt wird.

 

Für Marketing- und Social-Media-Teams bedeutet das: Es reicht nicht immer aus, sich darauf zu verlassen, dass eine Plattform oder das verwendete KI-Tool die Kennzeichnung automatisch übernimmt.

Müssen ab August alle KI-Inhalte gekennzeichnet werden?

Nein. Nicht jeder Einsatz von künstlicher Intelligenz löst automatisch eine Kennzeichnungspflicht aus.

Die zentrale Frage lautet nicht: „Wurde im Produktionsprozess irgendwo KI verwendet?“ Entscheidend ist vielmehr: „Erzeugt oder verändert die KI einen Inhalt so, dass dieser fälschlicherweise für echt gehalten werden könnte?“

Besonders relevant sind daher realistisch wirkende Inhalte, die reale Personen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse darstellen.

Welche KI-Inhalte müssen gekennzeichnet werden?

KI-Avatare und künstlich erzeugte Personen
Ein digitaler Avatar kann eine vollständig fiktive Person darstellen oder das Aussehen einer realen Person nachbilden.
Wirkt der Avatar wie ein echter Mensch und könnten Nutzer davon ausgehen, dass sie eine reale Aufnahme sehen, sollte der künstliche Ursprung deutlich gemacht werden.
Das gilt insbesondere, wenn:

  • eine reale Person digital nachgebildet wird
  • ein Avatar im Namen eines Unternehmens spricht
  • eine künstliche Person wie ein echter Mitarbeiter oder Experte präsentiert wird

Mimik und Lippenbewegungen realistisch simuliert werden
Eine mögliche Kennzeichnung wäre beispielsweise:
„Dieses Video wurde mit einem KI-Avatar erstellt.“

Geklonte oder synthetische Stimmen

Auch künstlich erzeugte Stimmen können unter die Transparenzpflicht fallen. Das betrifft vor allem Voiceovers, die wie die Stimme einer realen Person klingen oder gezielt eine bestimmte Person imitieren.
Wird die Stimme einer Geschäftsführung, eines Mitarbeiters oder eines bekannten Sprechers geklont, sollten Zuschauer und Zuhörer darüber informiert werden.
Geeignete Hinweise können lauten:

  • „Stimme mit KI erstellt“
  • „KI-generiertes Voiceover“
  • „Synthetisch erzeugte Stimme“

Ein deutlich erkennbarer Hinweis ist besonders wichtig, wenn der Eindruck entstehen könnte, die betreffende Person habe die Aussagen selbst eingesprochen.

Fotorealistische KI-Bilder

KI-Bilder können inzwischen kaum noch von klassischen Fotografien unterschieden werden. Problematisch wird es vor allem dann, wenn ein Bild eine reale Situation suggeriert, die nie stattgefunden hat.

Beispiele sind:

  • ein erfundenes Firmenevent
  • künstlich erzeugte Mitarbeiter
  • nicht existierende Produktionsstandorte
  • fingierte Kundensituationen
  • künstlich erzeugte Produktanwendungen
  • manipulierte Aufnahmen realer Orte

 

Eine offensichtliche Illustration oder eine stark stilisierte Grafik dürfte in vielen Fällen weniger Täuschungspotenzial besitzen als ein fotorealistisches Bild.
Trotzdem kann auch bei nicht eindeutig kennzeichnungspflichtigen Bildern ein freiwilliger Hinweis sinnvoll sein. Transparenz schafft Vertrauen und verhindert Missverständnisse.

Mit KI erstellte Videos

Für Videos gelten ähnliche Grundsätze. Wird eine Szene vollständig synthetisch erzeugt, wirkt aber wie echtes Filmmaterial, sollte ihr künstlicher Ursprung offengelegt werden.

Das gilt zum Beispiel für:

  • erfundene Interviews
  • künstlich erzeugte Produktvorführungen
  • virtuelle Rundgänge durch nicht existierende Räume
  • nachgestellte Nachrichtenereignisse
  • digital erzeugte Testimonials


KI-generierte Aufnahmen von Personen oder Orten
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn reale Personen gezeigt werden oder ihnen Aussagen zugeschrieben werden, die sie nie gemacht haben.

Was ist ein Deepfake?

Der Begriff Deepfake wird häufig mit manipulierten Videos von Politikern oder Prominenten verbunden. Im Kontext des AI Acts ist er jedoch auch für das Unternehmensmarketing relevant.
Gemeint sind KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise für authentisch oder wahr gehalten werden könnten.

Im Marketingalltag können dazu beispielsweise gehören:

  • ein KI-Avatar des Geschäftsführers
  • die geklonte Stimme eines Mitarbeiters
  • ein künstlich erzeugtes Kundentestimonial
  • ein fotorealistisches Video eines nicht existierenden Events
  • eine manipulierte Aufnahme eines realen Unternehmensstandorts


Solche Inhalte sind nicht grundsätzlich verboten. Ihr künstlicher oder manipulierter Charakter muss jedoch transparent gemacht werden.

Was gilt für KI-generierte Texte?

Bei Texten ist die Rechtslage differenzierter. Die Transparenzpflicht betrifft insbesondere KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Die Verordnung enthält jedoch eine wichtige Ausnahme: Eine Kennzeichnung kann entfallen, wenn der Inhalt einer menschlichen redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Für Unternehmen bedeutet das in der Praxis:
Ein Blogbeitrag, eine Pressemitteilung oder ein Social-Media-Post muss nicht allein deshalb als KI-generiert gekennzeichnet werden, weil KI bei der Erstellung unterstützt hat.

Voraussetzung ist ein professioneller redaktioneller Prozess:

  1. Die KI erstellt einen Entwurf oder liefert Ideen.
  2. Eine fachlich verantwortliche Person prüft die Aussagen.
  3. Inhalte werden korrigiert, ergänzt und an die Marke angepasst.
  4. Quellen und Tatsachenbehauptungen werden kontrolliert.
  5. Eine verantwortliche Person gibt den finalen Text frei.

 

Wer KI-Texte ungeprüft und vollständig automatisiert veröffentlicht, geht dagegen ein deutlich größeres rechtliches, fachliches und kommunikatives Risiko ein.

Welche Inhalte müssen in der Regel nicht gekennzeichnet werden?

KI als Ideen- und Recherchehilfe

Wird KI lediglich verwendet, um Themenideen, Überschriften, Gliederungen oder erste Formulierungsansätze zu entwickeln, muss der fertige Beitrag normalerweise nicht automatisch als KI-Inhalt gekennzeichnet werden.Entscheidend bleibt, dass Menschen den Inhalt prüfen, bearbeiten und verantworten.

KI-gestützter Videoschnitt

Moderne Schnittprogramme verwenden KI für zahlreiche Standardfunktionen, beispielsweise:

  • automatische Untertitel
  • Entfernung von Hintergrundgeräuschen
  • Farbkorrekturen
  • Bildstabilisierung
  • Formatänderungen
  • Freistellung von Personen
  • automatische Auswahl von Szenen

Solche technischen Bearbeitungsschritte erzeugen nicht automatisch einen kennzeichnungspflichtigen Inhalt. Relevant wird es erst, wenn das Ergebnis die Realität wesentlich verändert oder etwas vortäuscht, das nicht stattgefunden hat.

Klassische Bildbearbeitung

Helligkeitsanpassungen, Farbkorrekturen, Zuschnitte oder leichte Retuschen müssen nicht allein deshalb gekennzeichnet werden, weil das eingesetzte Programm dabei künstliche Intelligenz nutzt.
Anders kann die Situation aussehen, wenn Personen, Produkte oder ganze Szenen ergänzt beziehungsweise erheblich verändert werden.

Interne Inhalte

Entwürfe, Präsentationen oder Schulungsmaterialien, die ausschließlich intern verwendet und nicht veröffentlicht werden, fallen nicht in gleicher Weise unter die Offenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit. Unternehmen sollten den KI-Einsatz trotzdem intern dokumentieren, insbesondere wenn sensible Daten, personenbezogene Informationen oder vertrauliche Inhalte verarbeitet werden.

Beispiele aus dem Marketingalltag

Beispiel 1: KI unterstützt bei einem LinkedIn-Beitrag

Ein Unternehmen nutzt KI für die Struktur und einen ersten Textentwurf. Anschließend prüft das Marketingteam alle Aussagen, schreibt den Beitrag um und gibt ihn redaktionell frei.
Voraussichtliche Einordnung:
Keine pauschale Kennzeichnung als KI-Text erforderlich.

Beispiel 2: KI-Avatar erklärt eine Dienstleistung

Ein fotorealistischer Avatar präsentiert in einem Instagram-Reel die Leistungen eines Unternehmens. Der Avatar wirkt wie eine reale Mitarbeiterin.
Voraussichtliche Einordnung:
Der künstliche Charakter sollte klar offengelegt werden.

Beispiel 3: Automatisch erstellte Untertitel

Ein echtes Interview wird aufgenommen. Eine Software erzeugt anschließend automatisch Untertitel und entfernt Hintergrundgeräusche.
Voraussichtliche Einordnung:
Keine Kennzeichnungspflicht, da der reale Inhalt nicht verändert wird.

Beispiel 4: KI-generiertes Veranstaltungsfoto

Ein Unternehmen bewirbt ein Firmenevent mit einem fotorealistischen Bild. Die dargestellte Veranstaltung hat nie stattgefunden, das Bild wirkt jedoch wie eine echte Aufnahme.
Voraussichtliche Einordnung:
Eine Kennzeichnung ist dringend angezeigt, da das Motiv eine reale Situation vortäuschen kann.

Reicht das KI-Label der Plattform?

Viele soziale Netzwerke bieten bereits Funktionen zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte an. Diese Labels können ein wichtiger Bestandteil der Offenlegung sein. Unternehmen sollten sich jedoch nicht ausschließlich auf die automatische Erkennung verlassen.

Automatische Systeme können Inhalte übersehen, Metadaten können beim Export verloren gehen und nicht jede Plattform verwendet dieselben Begriffe oder Prozesse. Außerdem können Inhalte später auch außerhalb des ursprünglichen Netzwerks veröffentlicht werden, beispielsweise:

  • auf der eigenen Website
  • in einem Newsletter
  • in einer Präsentation
  • auf einem Messedisplay
  • in einer Werbeanzeige
  • auf einer anderen Social-Media-Plattform

 

Deshalb empfiehlt sich ein eigener, plattformunabhängiger Kennzeichnungsprozess. Die Europäische Kommission arbeitet ergänzend an Leitlinien und einem freiwilligen Verhaltenskodex, um die praktische Umsetzung der Transparenzpflichten zu konkretisieren. Der Kodex soll keine zusätzlichen gesetzlichen Verpflichtungen schaffen, sondern Anbieter und Anwender bei der Einhaltung von Artikel 50 unterstützen.

Wie sollte ein KI-Hinweis formuliert sein?

Eine Kennzeichnung sollte leicht verständlich, sichtbar und dem jeweiligen Medium angemessen sein.

Geeignete Formulierungen sind beispielsweise:

  • „Mit künstlicher Intelligenz erstellt“
  • „KI-generiertes Bild“
  • „Dieses Video enthält KI-generierte Inhalte“
  • „Stimme mit KI erzeugt“
  • „Digitale Darstellung, mit KI erstellt“
  • „Einzelne Szenen wurden künstlich erzeugt“
  • „Dieses Bild zeigt keine reale Situation“

 

Ein unklarer Hinweis wie „AI enhanced“ oder ein kaum sichtbarer Hashtag am Ende einer langen Caption dürfte nicht in jedem Fall ausreichen.

Die Kennzeichnung sollte dort erscheinen, wo der Inhalt

  • wahrgenommen wird:
  • direkt im Bild
  • zu Beginn oder während des Videos
  • im Abspann
  • in der Bildunterschrift
  • in der Caption
  • über die Kennzeichnungsfunktion der Plattform

 

Bei einem realistisch wirkenden Video ist eine Kombination aus sichtbarem Hinweis und Plattform-Label besonders sinnvoll.

Welche Strafen können bei Verstößen drohen?

Verstöße gegen bestimmte Betreiber- und Transparenzpflichten des AI Acts können grundsätzlich mit enormen Geldbußen geahndet werden. Die konkrete Sanktion hängt unter anderem von den Umständen des Einzelfalls und der nationalen Durchsetzung ab.

  • Für Unternehmen bestehen neben möglichen Bußgeldern weitere Risiken:
  • Vertrauensverlust bei Kunden
  • Beschwerden von Nutzern
  • Verstöße gegen Plattformregeln
  • Löschung oder Einschränkung von Inhalten
  • wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen
  • Verletzung von Persönlichkeitsrechten
  • urheber- oder markenrechtliche Konflikte
  • Reputationsschäden

 

Gerade bei geklonten Stimmen, realistisch dargestellten Personen oder künstlichen Testimonials ist daher nicht nur der AI Act relevant. Auch Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht müssen berücksichtigt werden.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Bis zum 2. August 2026 sollten Unternehmen nicht darauf warten, dass sämtliche Detailfragen abschließend geklärt sind. Sinnvoller ist es, bereits jetzt einen einfachen, verlässlichen Prozess einzuführen.

1. Einsatzbereiche von KI erfassen

Dokumentiert, an welchen Stellen KI eingesetzt wird:

  • Texterstellung
  • Bildgenerierung
  • Videoproduktion
  • Avatare
  • Stimmen
  • Übersetzungen
  • Bild- und Videobearbeitung
  • Chatbots
  • Kundenkommunikation

2. Inhalte nach ihrem Täuschungspotenzial bewerten

Nicht das verwendete Tool ist entscheidend, sondern das Ergebnis.
Fragt bei jedem Inhalt:

  • Wirkt er wie eine echte Aufnahme?
  • Wird eine reale Person nachgebildet?
  • Wird eine reale Stimme simuliert?
  • Zeigt der Inhalt ein Ereignis, das nicht stattgefunden hat?
  • Könnten Nutzer den künstlichen Ursprung übersehen?
  • Werden Aussagen einer Person zugeschrieben, die sie nicht selbst gemacht hat?

3. Verantwortlichkeiten festlegen

Legt fest, wer KI-Inhalte kontrolliert und freigibt.
Mögliche Verantwortliche sind:

  • Social-Media-Management
  • Content-Team
  • Marketingleitung
  • Geschäftsführung
  • Rechtsabteilung
  • Datenschutzbeauftragte
  • externe Agentur

Jeder Inhalt sollte vor der Veröffentlichung einer verantwortlichen Person zugeordnet sein.

4. KI-Nutzung pro Asset dokumentieren

Asset KI eingesetzt? Art des Einsatzes Kennzeichnung notwendig? Freigabe

LinkedIn-Text

Ja

Entwurf und Struktur

Nein, redaktionell Marketing

Instagram-Reel

Ja

KI-Avatar

Ja

Marketingleitung

Interviewvideo

Ja

Untertitel und Rauschreduzierung

Nein

Social Media

Kampagnenmotiv

Ja

vollständig KI-generiertes Bild

Prüfen/kennzeichnen

Projektleitung

5. Einheitliche Kennzeichnungen vorbereiten

Unternehmen sollten vorab Formulierungen und visuelle Hinweise definieren.

Beispielsweise:

  • Standardhinweis für KI-Bilder
  • Hinweis für synthetische Stimmen
  • Einblendung für KI-Avatare
  • Caption-Baustein für KI-Videos
  • Checkliste für Plattform-Labels

 

Das reduziert Unsicherheit und verhindert kurzfristige Diskussionen unmittelbar vor der Veröffentlichung.

6. Menschliche Qualitätskontrolle sicherstellen

KI-generierte Texte und Aussagen sollten niemals ungeprüft veröffentlicht werden.

Die Prüfung sollte mindestens umfassen:

  • Fakten
  • Quellen
  • Aktualität
  • Markenstimme
  • rechtliche Risiken
  • Diskriminierung oder problematische Stereotype
  • Bildrechte und Persönlichkeitsrechte
  • Verständlichkeit
  • Übereinstimmung mit der tatsächlichen Leistung

7. Agenturen und Dienstleister einbeziehen

Arbeitet ein Unternehmen mit einer Agentur, Videoproduktion oder einem Freelancer zusammen, sollte bereits im Briefing geklärt werden:

  • Welche KI-Tools werden verwendet?
  • Werden Avatare oder synthetische Stimmen eingesetzt?
  • Wer übernimmt die Kennzeichnung?
  • Wer dokumentiert den KI-Anteil?
  • Werden Metadaten erhalten?
  • Wer prüft die Inhalte rechtlich und redaktionell?
  • Welche Nutzungsrechte bestehen?

Diese Punkte sollten möglichst auch vertraglich geregelt werden.

Die Kennzeichnungspflicht als Chance

Transparenz muss kein Nachteil sein. Ein offen kommunizierter KI-Einsatz kann sogar zeigen, dass ein Unternehmen neue Technologien verantwortungsvoll nutzt. Problematisch wird KI vor allem dann, wenn sie echte Erfahrungen, reale Menschen oder tatsächlich erbrachte Leistungen vortäuscht. Für Marken wird Authentizität dadurch noch wertvoller. Echte Mitarbeiter, reale Kundenprojekte, glaubwürdige Einblicke und nachvollziehbare Expertise gewinnen an Bedeutung. KI kann diese Inhalte effizient unterstützen und für verschiedene Kanäle aufbereiten. Sie sollte jedoch nicht unbemerkt die Realität ersetzen.

 

Ein sinnvoller Ansatz ist daher ein hybrider Workflow:

  • Menschen entwickeln Strategie und Haltung.
  • Echte Projekte liefern die Substanz.
  • Reale Personen schaffen Vertrauen.
  • KI unterstützt bei Varianten, Formaten und Prozessen.
  • Eine redaktionelle Prüfung stellt Qualität sicher.
  • Transparente Kennzeichnungen verhindern Täuschung.

Fazit: Nicht jeder KI-Einsatz braucht ein Label – aber jeder braucht Verantwortung

Die KI-Kennzeichnungspflicht ab dem 2. August 2026 bedeutet nicht, dass Unternehmen künftig jeden KI-unterstützten Beitrag markieren müssen.

Im Mittelpunkt stehen vor allem Inhalte, die real wirken und vom Publikum fälschlicherweise für authentisch gehalten werden könnten. Dazu gehören insbesondere Deepfakes, KI-Avatare, geklonte Stimmen sowie fotorealistische Bilder und Videos künstlich erzeugter Situationen.

Unternehmen sollten deshalb nicht in Panik verfallen, sondern ihre Prozesse überprüfen:

  • Wo wird KI eingesetzt?
  • Welche Inhalte wirken real?
  • Wer prüft und verantwortet die Veröffentlichung?
  • Wie wird der KI-Einsatz dokumentiert?
  • Wo ist eine sichtbare Kennzeichnung erforderlich?

 

Wer diese Fragen frühzeitig beantwortet, schafft nicht nur mehr Rechtssicherheit. Ein transparenter und verantwortungsvoller Umgang mit KI stärkt auch das Vertrauen der eigenen Zielgruppe. KI darf Teil der Crew sein. Aber sie sollte nicht heimlich das Steuer übernehmen.

FAQ zur KI-Kennzeichnungspflicht

Müssen Unternehmen ab August 2026 jeden KI-generierten Social-Media-Post kennzeichnen?

Nein. Entscheidend sind die Art des Inhalts, seine Wirkung und das mögliche Täuschungspotenzial. Ein redaktionell geprüfter Textentwurf ist anders zu bewerten als ein fotorealistischer KI-Avatar oder eine geklonte Stimme.

Muss ein mit ChatGPT erstellter Text gekennzeichnet werden?

Nicht automatisch. Wird der Text durch eine verantwortliche Person fachlich geprüft, redaktionell bearbeitet und freigegeben, kann die Ausnahme für menschlich kontrollierte Inhalte greifen. Bei vollständig automatisiert veröffentlichten Informationen von öffentlichem Interesse ist eine Kennzeichnung eher erforderlich.

Müssen automatisch erzeugte Untertitel gekennzeichnet werden?

In der Regel nicht. Automatische Untertitel, Schnitt, Farbkorrekturen oder Rauschreduzierung gelten üblicherweise als unterstützende Bearbeitung, sofern der Inhalt dadurch nicht in irreführender Weise verändert wird.

Reicht das KI-Label von Instagram oder einer anderen Plattform aus?

Das Plattform-Label ist ein wichtiger Bestandteil. Unternehmen sollten dennoch selbst prüfen, ob zusätzlich ein sichtbarer Hinweis im Inhalt oder in der Caption sinnvoll beziehungsweise erforderlich ist. Bei einer Veröffentlichung auf der eigenen Website muss die Kennzeichnung unabhängig von der Social-Media-Plattform funktionieren.

Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für kleine Unternehmen?

Die Transparenzpflichten sind nicht grundsätzlich auf große Unternehmen beschränkt. Auch kleine und mittlere Unternehmen sollten ihre KI-Inhalte prüfen und angemessen kennzeichnen.

Dürfen Unternehmen weiterhin KI-Avatare und synthetische Stimmen einsetzen?

Ja. Die Inhalte sind nicht pauschal verboten. Ihr künstlicher Charakter muss jedoch transparent gemacht werden. Zusätzlich müssen Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und mögliche Einwilligungen berücksichtigt werden.

Hinweis:
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Da die Europäische Kommission die praktische Anwendung von Artikel 50 weiter konkretisiert, sollten Unternehmen aktuelle Leitlinien und rechtliche Entwicklungen regelmäßig prüfen.

Inhaltsverzeichnis

Beliebte Beiträge

Online-Marketing-fuer-Unternehmen

Online Marketing für Unternehmen – Mehr Leads und Reichweite

Content-Marketing-

Was ihr 2023 über Content Marketing wissen müsst

Professionelle-Instagram-Seite

7 einfache Schritte für eine professionelle Instagram Seite

Markttrends & Fachwissen

Keine Flaute in Sicht.